Unter dem Namen «Sozialdemokratische Partei Ittigen» (SP Ittigen) besteht eine Sektion der SP des Kantons Bern gemäss Art. 3 der Statuten der SP Schweiz und Art. 27 der Statuten der SP des Kantons Bern. Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
1. Die Sektion wird in der Regel durch die in der Gemeinde wohnhaften Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei gebildet. Die Verfahren über Aufnahme, Austritt und Ausschluss sind in den Statuten der SP Schweiz und denjenigen der SP des Kantons Bern abschliessend geregelt.
2. Den ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 30 Tagen ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung der SP des Kantons Bern zu.
Zu den Aufgaben der Sektion gehören insbesondere:
a) Verfolgen der kommunalen Politik; Umsetzung der Ziele der Kantonalpartei und der SPS auf kommunaler Ebene
b) Einsatz mit gewaltfreien rechtlichen und politischen Mitteln für eine haushälterische und ökologische Nutzung des Bodens, Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere, namentlich den Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz und Schutz der natürlichen Lebensräume für Mensch und Tier
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Nomination von Kandidierenden für kommunale Wahlen; Organisieren von Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf kommunaler Ebene
e) Nomination von Kandidierenden für Wahlen im Bezirk, Kanton und Bund zu Handen des zuständigen Organs
f) Nomination von Kandidierenden für Parteiämter zu Handen des zuständigen Organs
g) Werbung und Integration von neuen Mitgliedern
h) Führen der Mitgliederliste, Meldung von Mutationen an die Kantonalpartei, jährliches Erstellen einer bereinigten Mitgliederliste zu Handen der Kantonalpartei
i) Einzug der Mitgliederbeiträge für die Kantonalpartei und die SP Schweiz gemäss Rechnungsstellung durch die Kantonalpartei
j) Unterstützung der Kantonalpartei und des Regionalverbandes bei eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen
k) Politische Schulung der SP-Behördenmitglieder und der Parteimitglieder
l) Stellungnahme zu Fragen von kantonaler oder eidgenössischer Bedeutung zu Handen der Kantonalpartei oder der SP Schweiz
Die Organe der Sektion sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Die Parteiversammlung
c) Der Vorstand
d) Zwei Rechnungsrevisoren
Diese ist das oberste Organ der Sektion und tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt auf Antrag des Vorstandes oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Die Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Mandatssteuer
c) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder
e) die Wahl des Präsidiums
f) die Wahl der beiden Rechnungsrevisoren
g) Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Ziele und Interessen der Partei verstossen
1. Die Parteiversammlung tritt regelmässig auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2. Aufgaben
Zu den Aufgaben der Parteiversammlung gehören:
a) Die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen
b) die Meinungsbildung bei kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
c) die Aufnahme von neuen Mitgliedern
d) die Wahl von Delegierten
1. Dieser ist das ausführende Organ der Sektion. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
2. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Sektion von der Kantonalpartei und dem Regionalverband übertragen werden. Er trifft alle Anordnungen und Entscheidungen, die nicht in die Kompetenz der Haupt- oder Parteiversammlung fallen.
3. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen durch Streichen im Mitgliederverzeichnis aus der Partei ausschliessen. Die Streichung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung der SP des Kantons Bern zu.
Die Revisoren prüfen die Rechnung der Sektion und stellen der Hauptversammlung Antrag.
Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens 3 Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen.
Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, und es besteht keine Nachschusspflicht. Bezüglich der Mitgliederbeiträge der Sektion und der Mandatssteuer gilt: Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge, Mandatssteuer und allfällige Änderungen sind Bestandteile dieser Statuten, sie sind im Anhang I zu diesen Statuten dokumentiert.
Im Falle einer Auflösung, eines Austrittes oder bei einem Ausschluss der Sektion aus der sozialdemokratischen Partei fällt das Sektionsvermögen samt Archiven der SP des Kantons Bern zu.
Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Statuten der SP Schweiz und der SP des Kantons Bern sinngemäss.
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten der Sozialdemokratischen Partei Ittigen.
1. Die Hauptversammlung vom 04. März 2004 hat folgende Mitgliederbeiträge festgelegt: 4 ‰ des steuerbaren Einkommens des Sektionsmitgliedes, mindestens aber CHF 45.-- je Jahr.
2. Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis eine Hauptversammlung neue Ansätze festgelegt.
1. Die Hauptversammlung vom 04. März 2004 hat die Mandatssteuer wie folgt festgelegt: 0.0 % der Mandatsentschädigungen je Jahr.
SP Ittigen
Bernhard Moser
Untere Zollgasse 135
3063 Ittigen
031 921 49 87
info@sp-ittigen.ch
> Statuten der SP Ittigen (PDF)